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ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

- für einbuchende Reiseveranstalter und Reisebüros -


Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen Otto´s Travel Group und dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Pauschalreisevertrages.

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Buchung durch den einbuchenden Reiseveranstalter und gleichzeitiger Annahme durch Otto´s Travel Group zustande. Zubuchertouren gelten erst als angenommen, wenn die Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde.

2. ZAHLUNG

Mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch Otto´s Travel Group ist die Buchung für den einbuchenden Reiseveranstalter und für Otto´s Travel Group verbindlich.
Nach Abschluss des Reisevertrags für die Caribbean Island Safari Zubuchertour, sind unmittelbar nach Buchung 20 % des Reisepreises als nicht zurück erstattbare Anzahlung zu zahlen. Andere Anzahlungen, bei allen anderen Reisen, werden fällig, wenn dies am Reiseangebot mitgeteilt wurde.
Der Restbetrag ist stets 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.
Leistet der einbuchende Reiseveranstalter die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Otto´s Travel Group berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden sofort mit den pauschalierten Rücktrittkosten zu belasten.

3. UNSERE LEISTUNGEN

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot oder den Beschreibungen und Abbildungen auf der jeweiligen Website von Otto´s Travel Group sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung, es sei denn, mit dem einbuchenden Reiseveranstalter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, sollte sich der einbuchende Reiseveranstalter aus Gründen der Beweissicherung schriftlich bestätigen lassen.
Otto´s Travel Group behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsangaben zu erklären, über die der einbuchende Reiseveranstalter vor Buchung informiert wird. Änderungen oder Abweichungen vom ausgeschriebenen Programmablauf während der Reise sind aufgrund des Charakters der Reisen jederzeit möglich. Straßenverhältnisse, Wettereinbrüche, behördliche Willkür, Schwierigkeiten mit örtlichen Transportmitteln, Einschränkungen der Durchführung durch staatliche Anweisungen und Gesetze und viele andere Einflussfaktoren führen dazu, dass der angegebene Reiseverlauf nicht garantiert werden kann. Die obige Ausschreibung stellt insofern auch nur den geplanten Reiseverlauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren.

4. PREISBINDUNG

Die in den jeweiligen Angeboten / Preislisten angegebenen Preise sind für Otto´s Travel Group bindend.

5. ÄNDERUNGEN

Änderungen von wesentlichen Reiseleistungen des vereinbarten Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von Otto´s Travel Group nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder ein Fall höherer Gewalt (z. B. Naturgewalten, Krieg, Streiks, innere Unruhen oder Epidemien) vorliegt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Otto´s Travel Group ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren.

6. RÜCKTRITT

Der einbuchende Reiseveranstalter kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber Otto´s Travel Group von der Reise zurücktreten. Bei Rücktritt kann Otto´s Travel Group, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittentschädigung, die in den AGB's des einbuchenden Veranstalters aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis, dem einbuchenden Veranstalter sofort in Rechnung stellen, solange die nicht unter der folgenden prozentualen Entschädigung liegt:

Bei Rücktritt vor Reisebeginn:

Otto's Travel Group kann anstelle der genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen, sofern der Otto's Travel Group entstandene Schaden deutlich höher ausfällt, als die hier genannten Pauschalen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird Otto's Travel Group die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.

Gleichweis kann Otto´s Travel Group bis zum 30. Kalendertag vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber des einbuchenden Reiseveranstalters von der Reise zurücktreten, sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden sein oder ein anderer wichtiger Grund vorliegen.

7. KÜNDIGUNG WEGEN HÖHERER GEWALT

Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z. B. Naturgewalten, Krieg, Streiks, innere Unruhen oder Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können Otto´s Travel Group als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.

8. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der einbuchende Reiseveranstalter einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Otto´s Travel Group wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

Die vertragliche Haftung Otto´s Travel Group für Schäden, die nicht Körper oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung Otto´s Travel Group für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von den Beschränkungen unberührt.
Otto´s Travel Group haftet in gleicher Weise auch für ihre Erfüllungsgehilfen. Ein Schadenersatzanspruch gegen Otto´s Travel Group ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10. ERHÖHTES RISIKO

Alle Reisen werden von Otto´s Travel Group gewissenhaft vorbereitet. Otto´s Travel Group kann aber keine Garantie für subjektiv vorgestellte Reiseerfolge geben. Vielen der von Otto´s Travel Group angebotenen Reisen haftet ein Hauch von Abenteuer, Risiko und Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus.
In vielen der bereisten Gebiete müssen lokale Transportmittel wie z. B. Flugzeuge, Busse, Fähren und/oder sonstige Fahrzeuge benutzt werden, die im Einzelfall nicht europäischen Sicherheitsmaßstäben entsprechen, für die es aber keine Alternativen gibt. Dadurch können sich teilweise erhebliche Transportrisiken ergeben, auf die Otto´s Travel Group keinen Einfluss hat. Auch insoweit müssen die Kunden des einbuchenden Reiseveranstalter eine entsprechende Risikobereitschaft mitbringen.

11. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der einbuchende Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber geltend zu machen.

12. GERICHTSSTAND

Der einbuchende Reiseveranstalter kann Otto´s Travel Group nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von Otto´s Travel Group gegen den einbuchenden Reiseveranstalter ist der Firmensitz des einbuchenden Veranstalters maßgebend.

13. VERANSTALTER

Veranstalter ist Otto´s Travel Group E.I.R.Ltda, Urb. Magisterio, Av. de la Cultura 2105, Wanchaq, Cuzco - Peru oder Otto´s Travel Group S.A.S., Carrera 71B Bis No. 12-30 Torre 19 Oficina 601, Cundinamarca, Bogota - Kolumbien oder Otto's Travel S.A.S., Antonio de Rojas E8-232. Quito - Ecuador.